Für wen sind die Erste-Hilfe-Kurse verpflichtend?
In vielen Fällen und unter verschiedenen Bedingungen ist es verpflichtend, einen Erste-Hilfe-Kurs zu machen.
Am bekanntesten ist das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses für den Führerschein. Aber auch in bestimmten Berufsgruppen ist es verpflichtend. Dazu gehören auch medizinischen Berufe, Hebammen und Physiotherapeuten müssen regelmäßig einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren. Außerdem ist ein Erste-Hilfe-Kurs in pädagogischen Berufen verpflichtend: Ob Erzieher, Lehrer oder Tagespflegeperson. Darüber hinaus ist es auch für die Tätigkeit als Flugbegleitung oder in einem Bäderbetrieb notwendig, einen besuchten Erste-Hilfe-Kurs vorzuweisen. Das sind allerdings nur Beispiele für Berufe, bei denen es von besonderer Relevanz ist.
Letztendlich gilt gesetzlich, dass in jedem Betrieb regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse verpflichtend sind, also Ersthelfer geschult werden müssen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sicherzustellen, dass immer eine Person Erste Hilfe leisten kann. Konkret bedeutet das, dass bei einer anwesenden Mitarbeiterzahl von 2 bis 20 Personen mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein muss – unabhängig vom Tätigkeitsfeld oder der Branche! Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten, in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten. In Kindertageseinrichtungen ist je Kindergruppe 1 Ersthelfer auszubilden.
Je nach Größenordnung Ihres Betriebs schlüsselt sich die Anzahl notwendig geschulter Ersthelfer prozentual auf: Hierfür empfehlen wir, sich im Informationsportal Arbeitgeber der Sozialversicherung (externer Link) genauer zu erkundigen.
Auch verpflichtend ist, dass die betrieblichen Ersthelfer ihre Kenntnisse in einem fortbildenden Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre mit 9 Unterrichtseinheiten auffrischen müssen.
